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   BVerwG, 16.06.2009 - 2 B 83.08   

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https://dejure.org/2009,26174
BVerwG, 16.06.2009 - 2 B 83.08 (https://dejure.org/2009,26174)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2009 - 2 B 83.08 (https://dejure.org/2009,26174)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 2 B 83.08 (https://dejure.org/2009,26174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung der Bürokostenentschädigung eines Gerichtsvollziehers als Vergütung und damit als Dienstbezüge i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) - Anspruch auf amtsangemessene Alimentation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 1 Abs. 2; BBesG § 49 Abs. 3
    Qualifizierung der Bürokostenentschädigung eines Gerichtsvollziehers als Vergütung und damit als Dienstbezüge i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 5 Bundesbesoldungsgesetz ( BBesG ); Anspruch auf amtsangemessene Alimentation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03

    Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 2 B 83.08
    ist bereits durch das Senatsurteil vom 19. August 2004 - BVerwG 2 C 41.03 - (NVwZ-RR 2005, 214 ff.) entschieden.
  • VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545

    Bayerische Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsverordnung 2001-2003

    Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, besteht nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu gewähren, sondern darin, eine landesrechtliche Aufwandsentschädigung zu ermöglichen, um die Beamten nicht mit Kosten zu belasten, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten (BVerwG vom 19.8.2004 -2 C 41/03 Rn. 12; entsprechend auch vom 11.6.2009 - 2 B 82/08; vom 16.6.2009 - 2 B 83/08, jeweils ).
  • VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618

    Erstattung von notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschäftigung

    Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, besteht nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu gewähren, sondern darin, eine landesrechtliche Aufwandsentschädigung zu ermöglichen, um die Beamten nicht mit Kosten zu belasten, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten (BVerwG vom 19.8.2004 -2 C 41/03 RdNr. 12; entsprechend auch vom 11.6.2009 - 2 B 82/08; vom 16.6.2009 - 2 B 83/08, jeweils ).
  • VG Magdeburg, 19.04.2010 - 5 A 1/10

    Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigung

    Dementsprechend ist die rechtliche Problematik der Rechtsgrundlage als geklärt anzusehen (OVG LSA, B. v. 29.09.2008, 1 L 128/07 und 1 L 159/07; bestätigt durch BVerwG, B. v. 11.06.2009, 2 B 82.07 und B. v. 16.06.2009, 2 B 83.08 und 2 B 85.08 und 2 B 84.08).
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